Kontoführungsgebühren

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Lohnsteuer

Kontoführungsgebühren können mit einer Pauschale von 16 € als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Diese Pauschale wird bei den Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgesetzt. Eine Aufschlüsselung der Kosten zwischen privaten und beruflichen Kosten muss nicht erfolgen. Auch ein Nachweis der tatsächlichen Kontoführungsgebühren muss nicht erfolgen.

Einen Unterschied bei der Ansetzung der Kontoführungsgebühren bei den Werbungskosten gibt es, wenn die angefallenen Kontoführungsgebühren im ursächlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Vermieter entstanden sind. Hier kann die Pauschale von 16 € dann für jedes Konto in Betracht kommen, auf dem Aufwendungen aus Vermietertätigkeiten gebucht werden. Werden die Kontos ausschliesslich für Vermieter genutzt, können auch die Kontoführungsgebühren, die tatsächlich entstanden sind, also höher als die 16 €, als Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden.

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